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Das Tatbestandsmerkmal "auf frischer Tat betroffen" im Sinne des § 252 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird, also im Moment der Wahrnehmung noch ein enger, sowohl örtlicher als auch zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat besteht. Ein derartiger Bezug ist auch dann noch gegeben, wenn das Nötigungsmittel im Rahmen der sogenannten Nacheile angewendet wird, vorausgesetzt, der Täter wird in unmittelbarem Anschluss an das Betreffen auf frischer Tat verfolgt und diese Verfolgung bis zu dem Einsatz des Nötigungsmittels ohne Zäsur fortgesetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |