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Der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB ist im Dieselskandal eröffnet, wenn dem Neuwagenkauf eines Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des Fahrzeugs durch den Händler beim Fahrzeughersteller zugrunde liegt und der Hersteller dadurch einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt. Es bedarf Feststellungen, dass die Beklagte im Zuge des Fahrzeugerwerbs des Klägers etwas auf dessen Kosten erlangt hat; eine bloße wirtschaftliche Betrachtung des Zuflusses des Kaufpreises unter Abzug einer Händlermarge genügt nicht. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |