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Bei der Ermittlung der Höhe des geschuldeten Restschadensersatzes nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB sind von dem von der Beklagten erlangten Händlereinkaufspreis die Nutzungsvorteile abzuziehen. Die Klägerin kann von der Beklagten aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB nicht Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |