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Der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ist zwar verjährt, jedoch ist § 852 Satz 1 BGB grundsätzlich anwendbar. Nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB ist der Händlereinkaufspreis abzüglich der gezogenen Nutzungen herauszugeben. Die Forderung eines nicht nur unerheblich höheren als des geschuldeten Betrags schließt ein ordnungsgemäßes Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung und damit den Annahmeverzug aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |