|
Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers gegen den Hersteller aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt im Fall des Erwerbs von einem Händler einer Limitierung durch den seitens des Herstellers vom Händler erlangten Händlereinkaufspreis (Endverkaufspreis abzüglich der Händlermarge). Bei der Berechnung des Restschadensersatzanspruchs sind zudem der Wert der gezogenen Nutzungen und gegebenenfalls die Umsatzsteuer sowie der Erlös aus einem Weiterverkauf des Fahrzeugs in Abzug zu bringen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |