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Der Anspruch des geschädigten Fahrzeugkäufers aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB unterliegt der Vorteilsausgleichung. Zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs ist der vom Geschädigten entrichtete Brutto-Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren und anschließend von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Die Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB erfasst auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |