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Eine Anschlussberufung ist gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO unzulässig, wenn die Frist zur Berufungserwiderung bei ihrer Erhebung bereits abgelaufen war. Ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller scheitert daran, dass dieser aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger nichts auf dessen Kosten erlangt hat, da der Vermögenszuwachs des Schädigers auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |