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Die Beweiswürdigung zur Frage, ob der Angeklagte einen Hund vorsätzlich als gefährliches Werkzeug eingesetzt hat, ist lücken- und damit rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht der Einlassung des Angeklagten unkritisch folgt, ihm sei ein Beißverhalten des Hundes nicht bewusst gewesen, obwohl der Hund bereits zuvor attackiert hatte. Ebenso ist es rechtsfehlerhaft, eine irrtümliche Annahme des Angeklagten zum Tatmotiv strafmildernd zu berücksichtigen, wenn die Feststellungen des Gerichts dieser Einlassung widersprechen. Auch die Berücksichtigung einer Belastung durch die Erkrankung der Mutter als strafmildernd bedarf einer näheren Begründung, die den Urteilsgründen zu entnehmen sein muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |