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Zur Ermittlung des Restschadensersatzanspruchs nach § 852 Satz 1 BGB sind der Nutzungsvorteil und ein im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnender Verkaufserlös vom Händlereinkaufspreis abzuziehen. Folglich ist der Händlereinkaufspreis als Ausgangspunkt der Berechnung konkret festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |