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Ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen den Motorhersteller scheidet regelmäßig aus, wenn der Geschädigte ein Dieselfahrzeug, das von einer Tochtergesellschaft des Motorherstellers hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde, als Neuwagen erworben hat. Der Motorhersteller erlangt in diesen Fällen einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls aus der Herstellung und Veräußerung des Motors, nicht aber durch das spätere Inverkehrbringen des Fahrzeugs. Eine Vermögensverschiebung im Sinne von § 852 Satz 1 BGB im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Motorhersteller ist zu verneinen, da der Motorhersteller nicht in einer das Fahrzeug betreffenden Absatzkette steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |