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Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. Eine Revisionsbegründung ist unzureichend, wenn sie die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts zur fehlenden Kausalität eines Software-Updates für den geltend gemachten Schaden nicht aufgreift und sich damit nicht auseinandersetzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |