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Eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Revision im Diesel-Abgasskandal ist unbegründet, wenn der Kläger lediglich seine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiederholt und keine Gehörsverletzung darlegen kann. Für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB durch eine unzulässige Abschalteinrichtung ist das Kriterium der Prüfstandsbezogenheit entscheidend, welches eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert, wenn die Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert. Dies ist nicht gegeben, wenn die Abschalteinrichtung nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch in einem Teil der Realfahrten wirkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |