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Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Fahrzeughersteller den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis "auf Kosten des Verletzten erlangt" hat, was bei einer Bestellung des Neufahrzeugs durch den Endkunden über einen Händler ohne Absatzrisiko gegeben ist. Die Berechnung des Anspruchs unterliegt einer dreifachen Limitierung: Reduzierung des Kaufpreises um die Händlermarge, Abzug des Nutzungsvorteils vom Händlereinkaufspreis und Leistung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |