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Die Rechtsnatur des in § 852 Satz 1 BGB geregelten Restschadensersatzanspruchs im Dieselskandal hat eine dreifache Limitierung zur Folge: Zunächst ist der vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Schließlich schuldet der Fahrzeughersteller als Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |