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Der Einsatz eines Thermofensters lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein sittenwidriges Verhalten oder eine Schädigungsabsicht der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu; ein darin liegender Gesetzesverstoß ist nicht schon deswegen geeignet, den Einsatz der Steuerungssoftware als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die verantwortlichen Personen bei der Entwicklung und Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein fehlender amtlicher Rückrufbescheid des KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug kann ein Indiz gegen das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sein, das der Kläger durch greifbare Anhaltspunkte entkräften muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |