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Die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, wenn das Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung (Rücktrittshorizont) in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht festgestellt und beweiswürdigend belegt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt nach der letzten Ausführungshandlung. Eine Abstellung auf einen späteren Zeitpunkt bedarf einer tragfähigen Begründung und eines Belegs des subjektiven Vorstellungsbildes. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |