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Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i.S. des § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Eine sittenwidrige Schädigung ist nicht mehr anzunehmen, wenn zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die Herstellerseite hinreichende Anstrengungen unternommen hat, den vorherigen Makel zu beseitigen bzw. darüber zu informieren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |