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Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug, deren Prüfstandsbezogenheit sich aus der nur kurz über den Prüfzyklus hinausgehenden Dauer der Abgasreinigung ergibt, stellt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Hersteller (§§ 826, 31 BGB) dar. Maßgeblich für die Sittenwidrigkeit ist die aus Gewinninteresse getroffene strategische Entscheidung, die Arglosigkeit der Kunden auszunutzen, wobei ein Schaden entsteht, da das Fahrzeug aufgrund des verdeckten Sachmangels nicht voll brauchbar war. Schadensmindernd sind die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile anzurechnen; eine Haftung einer weiteren Konzerngesellschaft aus §§ 826, 31 BGB setzt die persönliche Verwirklichung des Tatbestands durch einen ihrer Vertreter voraus und ist nicht durch Wissenszusammenrechnung über rechtlich selbstständige Gesellschaften hinaus begründbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |