Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 09.06.2022: Zur sittenwidrigen Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug und Haftung des Herstellers




Das Landgericht Köln (Urteil vom 09.06.2022 - 15 O 19/21) hat entschieden:

   Der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Fahrzeug, deren Prüfstandsbezogenheit sich aus der nur kurz über den Prüfzyklus hinausgehenden Dauer der Abgasreinigung ergibt, stellt eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung des Käufers durch den Hersteller (§§ 826, 31 BGB) dar. Maßgeblich für die Sittenwidrigkeit ist die aus Gewinninteresse getroffene strategische Entscheidung, die Arglosigkeit der Kunden auszunutzen, wobei ein Schaden entsteht, da das Fahrzeug aufgrund des verdeckten Sachmangels nicht voll brauchbar war. Schadensmindernd sind die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile anzurechnen; eine Haftung einer weiteren Konzerngesellschaft aus §§ 826, 31 BGB setzt die persönliche Verwirklichung des Tatbestands durch einen ihrer Vertreter voraus und ist nicht durch Wissenszusammenrechnung über rechtlich selbstständige Gesellschaften hinaus begründbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, an den Kläger 33.174,71 EUR nebst Zinsen hieraus in Hohe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs des Modells Lido S35 SP des Herstellers Sun Living mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ABC00000.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schaden, die ihm dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das unter Ziffer 1.) genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2.) sich mit der Annahme des unter Ziffer 1.) genannten Fahrzeugs im Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beitritt der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu 1.) wird als unzulässig zurückgewiesen

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.). Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) haben die Kläger 60% zu tragen und die Beklagte zu 2.) 40%. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger und den Gerichtskosten hat der Kläger 80% zu tragen und die Beklagte zu 2.) 20%. Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag zulässig und zum Teil begründet.

1.) Für den Hauptantrag fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Der Kläger hat dieses damit begründet, er habe sich noch nicht abschließend entschieden, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz geltend machen möchte. Diese Entscheidung kann und muss er aber treffen (BGH, Urteil vom 05.10.2021 VI ZR 136/20).

2.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 33.174,71 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegen die Beklagte zu 2.) aus §§ 826, 31 BGB.

In dem Fahrzeug ist eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Kammer sieht das Vorbringen des Klägers, die Abgasreinigung schalte nach 22 Minuten automatisch ab, nicht als bestritten an. Die Beklagten sind dem Vorbringen des Klägers nur mit einem pauschalen Bestreiten des gesamten Vorbringens entgegengetreten. Dies ist offensichtlich unzureichend, worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2022 hingewiesen worden sind. Hierauf haben die Beklagten eine schriftsätzliche Stellungnahme angekündigt, in der sie dann vorgetragen haben, es gebe keine unzulässige Abschaltvorrichtung. Die Frage, ob eine Abschaltvorrichtung unzulässig ist oder nicht, ist aber jedenfalls in Teilen eine Rechtsfrage. Mit dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers, die Abgasreinigung schalte nach 22 Minuten ab, hat sich die Beklagte zu 2.) nach wie vor nicht auseinandergesetzt, weshalb es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Dieser Sachverhalt begründet die Annahme einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2.) (so auch OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2022, 28 U 55/21; LG Landau, Urteil vom 27.12.2021, 2 O 169/21; LG Meiningen, Urteil vom 21.01.2022, 1 O 425/21; LG Ravensburg, Urteil vom 09.02.2022, 28 U 55/21).

Die Prüfstandsbezogenheit der Abschaltvorrichtung liegt in Anbetracht der den Prüfzyklus um lediglich eine Minute übersteigenden Dauer der Abgasreinigung auf der Hand. Die Beklagte zu 2.) hat nicht aufgezeigt, dass sie mit der Abschaltung einen nach der EG-VO 715/2007 zulässigen Zweck oder ein sonst zumindest im Ansatz billigenswertes Ziel verfolgen würde. Es ist unerheblich, dass die italienische Typengenehmigungsbehörde sich ausweislich des von der Beklagten zu 2.) vorgelegten Schreibens nicht getäuscht fühlt, sondern von einer Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ausgeht. Maßgeblich für die Annahme eines objektiv und subjektiv sittenwidrigen Verhaltens ist die aus Gewinninteresse getroffene strategische Entscheidung, die Arglosigkeit der Kunden, die auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vertrauen, auszunutzen (BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Es ist ohne Belang, ob die Ausnutzung der Arglosigkeit der Kunden durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde erfolgt oder ob diese vor einem offensichtlichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften die Augen verschließt, wovon nach dem Parteivortrag ausgegangen werden müsste.

Von der Einbindung der zuständigen Organe ist auszugehen, da die Beklagte zu 2.) insoweit nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat (vgl. allg. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).

Dem Kläger ist ein Schaden entstanden.

Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Erwerbs für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar, weil es - wie ausgeführt - einen verdeckten Sachmangel aufwies, der zu einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung hätte führen können (vgl. allg. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Es ist unerheblich, ob sich diese Gefahr später verwirklicht hat oder nicht. Im Übrigen wäre selbst eine womöglich von Anfang an in Kenntnis der Sachlage getroffene Entscheidung der zuständigen italienischen Behörde bei einem Verstoß gegen EU-Recht nicht endgültig, sondern stünde unter dem Vorbehalt der Durchführung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Das Bestreiten des Eigentums an dem Fahrzeug greift nicht durch, da für den Kläger die Erwerbsvermutung des § 1006 BGB spricht, die von der Beklagten zu 2.) zu widerlegen wäre.

Schadensmindernd anrechnen zu lassen hat sich der Kläger die durch die Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile (BGH a.a.O.). Das Gericht schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs in diesem Zusammenhang auf 300.000 Kilometer. Anzusetzen ist eine realistisch zu erwartende Gesamtlaufleistung, die sich aus der Bandbreite der Laufleistungen aller Fahrzeuge zusammensetzt, wobei naturgemäß geringere und höhere Laufleistungen vorkommen. Unter Berücksichtigung der - nach § 138 Abs. 3 ZPO zugestandenen - 71.051 km Laufleistung ergibt sich folgende im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende "Nutzungsentschädigung":

43.470,00 EUR (Kaufpreis) x 71.051 km (Fahrleistung Kläger in km) : 300.000 (Gesamtlaufleistung in km) = 10.295,29 EUR.

Ein Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 BGB.

3.) Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2.) wegen weiterer Schäden ist zulässig und begründet. Der Kläger hat vorgetragen, welche weiteren Schäden ihm drohen (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2021, VI ZR 455/20).

4.) Die Beklagte zu 2.) befindet sich im Annahmeverzug. Der Kläger hat der Beklagten zu 2.) die Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs konkludent durch die Antragstellung angeboten. Das mündliche Angebot war in Anbetracht der deutlich zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung der Beklagten zu 2.) ausreichend, § 295 BGB.

5.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Er hat nicht vorgetragen, dass ein Rechtsanwalt gegenüber der Beklagten zu 2.) tätig geworden wäre. Ursprünglich ist der Kläger nur gegen die Beklagte zu 1.) vorgegangen.

6.) Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu 1.) zu. Diese folgen insbesondere nicht aus den §§ 826, 31 BGB.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten weiteren Grundsätzen setzt die Haftung einer juristischen Person aus §§ 826, 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gem. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung im Konzern gem. § 166 BGB führt jedoch kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil (BGH, Urteil vom 08.03.2021, VI ZR 505/19; Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15). Der personale Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreter der Beklagten vorliegen. Dies ist mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbstständiger Gesellschaften hinaus unvereinbar.

Nach diesem Maßstab ist nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) objektiv sittenwidrig gehandelt hat: Es ist nicht substantiiert dargelegt dass die Beklagte zu 1) überhaupt in irgendeiner Form strategische Entscheidungen für die Entwicklung, Konstruktion oder Herstellung der Motorentechnologie, insbesondere auch in Bezug auf die Technik der Emissionsminderung, getroffen hat. Konkrete entsprechende Handlungen der Beklagten werden vom Kläger nicht vorgetragen. Es bleibt unklar, in welchem Zeitpunkt und durch welche Personen Entscheidungen für den Einsatz von Abschalteinrichtungen bei der Beklagten erfolgt sein sollen. Insbesondere bleibt offen, ob die operativ in der Motorenentwicklung entscheidenden Personen bei der Beklagten zu 2) die behaupteten Manipulationen eigenverantwortlich vorgenommen haben, ohne dass die Beklagte zu 1 daran beteiligt war. Daher ist der Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe sich als reine Holding-Gesellschaft auf das Halten von Unternehmensanteilen beschränkt, unwiderlegt und dem Urteil zu Grunde zu legen.

7.) Die Nebenintvervention auf Seiten der Beklagten zu 1.) ist unzulässig. Die Nebenintervenientin hat kein rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte zu 1.) in dem Rechtsstreit obsiegt, § 66 ZPO. Die Begründung, ein stattgebendes Urteil würde inzident ihre Stellung als Niederlassung der Beklagten zu 1.) erfassen, greift nicht durch, da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.) später die Klageschrift als zugestellt entgegengenommen haben, obwohl sie nicht von einer zuvor wirksam erfolgten Zustellung über die Nebenintervenientin ausgegangen sind. Ein stattgebendes Urteil gegenüber der Beklagten zu 1.) hätte deshalb keine Aussagekraft im Hinblick auf eine wirksame Zustellung.

8.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 100, 101, 709 ZPO.

Streitwert: 43.470,00 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2022/15_O_19_21_Urteil_20220609.html - DE:LGK:2022:0609.15O19.21.00

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