|
Durch den vorzeitigen Auktionsabbruch mit dem Höchstbietenden entsteht ein Kaufvertrag. Ein berechtigter vorzeitiger Abbruch einer Online-Auktion liegt nicht nur bei gesetzlichen Anfechtungsgründen (§§ 119 ff. BGB) vor, sondern umfasst auch andere Tatbestände wie den unverschuldeten Verlust des Artikels. Ein anderweitiger Verkauf des Artikels stellt keinen berechtigten Grund für einen vorzeitigen Abbruch dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |