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Landgericht Aachen v. 04.05.2022: Anforderungen an Darlegung und Beweis der Haftung einer Finanzholding nach §§ 826, 31, 831 BGB für sittenwidrige Schädigung




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 04.05.2022 - 11 O 264/21) hat entschieden:

   Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat; eine Wissenszusammenrechnung oder eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus ist nicht möglich. Der Anspruchsteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Eine Finanzholding als Mutterkonzern haftet nicht allein aufgrund ihrer Konzernleitungsmacht, sondern nur, wenn sie selbst oder durch ihre Organe oder Repräsentanten den Haftungstatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 30.04.2021 und der Beklagten zu 2) am

04.11.2021 zugestellt worden.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist - nach Verweisung an das örtlich zuständige Gericht - zulässig.

Das erkennende Gericht ist gem. Art 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 ("Brüssel-Ia") zur Entscheidung über den streitgegenständlichen Anspruch berufen. Wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann nach dieser Vorschrift eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Eingetreten ist das schädigende Ereignis nach Ansicht des EuGH sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort. Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, an welchem Ort er klagt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 54). Nach dem - insoweit für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung maßgeblichen -

Vortrag der Klagepartei ist eine Handlung der Beklagten im Inland nicht gegeben. Der Erfolgsort liegt indes im Inland. Der EuGH qualifiziert den Ort als Erfolgsort, an dem "die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten" (NJW 1995, 1881, 1882, Rn. 28). Der Belegenheitsort des klägerischen Vermögens lag zum Zeitpunkt des Kaufs im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Aachen.

Soweit die Klägerseite erneut unmittelbar vor dem Termin der nündlichen Verhandlung "neue" Klageanträge eingereicht hat, konnte über diese dennoch verhandelt werden, da sie inhaltsgleich mit den bereits gestellten Anträge sind.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 826 BGB nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Selbst wenn die Behauptungen des Klägers zum Einbau verbotener

Abschalteinrichtungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als wahr unterstellt werden, hat der Kläger ein vorsätzliches sittenwidriges Handeln gerade durch die Beklagte zu 1) und die für diese handelnden Personen im Sinne von § 31 BGB nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt (ebenso LG Freiburg, Urteil vom 17. Juni 2021 - 1 O 358/20 -, BeckRS 2021, 14677).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der

Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich jene die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 23, juris mwN.). Dabei trägt im Grundsatz derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle

Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen. Bei der

Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 25, juris). Zwar kann eine sekundäre Darlegungslast der beklagten juristischen Person in

Betracht kommen. Das setzt aber voraus, dass das (unstreitige oder nachgewiesene) Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 28, juris).

Diesen Maßstäben genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Selbst wenn die Behauptungen der Klägerseite zur Konzernstruktur der Beklagten als wahr unterstellt werden, ist ihr Vorbringen unschlüssig und enthält keine Anhaltspunkte, die der Beklagten zu 1) eine sekundäre Darlegungslast auferlegen könnten.

Es ist unstreitig, dass die Beklagte weder Herstellerin des Basisfahrzeugs oder seines Motors ist, noch diesen in Verkehr gebracht hat. Sie zeichnet sich auch unstreitig nicht verantwortlich für die Beantragung der Typgenehmigung. Unstreitig ist hierfür jeweils allein die Beklagte zu 2) verantwortlich. Eine eigene Handlung des Vorstands der Beklagten zu 1) oder ihrer verfassungsmäßigen Vertreter im Zusammenhang mit der Herstellung des Motors oder seines Inverkehrbringens behauptet der Kläger bereits nicht. Insbesondere behauptet der Kläger keine Handlung, die für einen Schaden des Klägers hätte ursächlich werden können.

Dass die Beklagte zu 1) als Finanzholding der Mutterkonzern der Beklagten zu 2) ist, genügt nach der Konzeption des deutschen Deliktsrechts nicht. Nur wer tatsächlich den Haftungstatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht selbst oder durch Organe oder Repräsentanten erfüllt, haftet. Unerheblich ist daher, ob die Beklagte als Mutterkonzern die Konzernleitungsmacht über Planung, Organisation und Kontrolle der Beklagten zu 2) gehabt habe. Denn das allein besagt nichts darüber, inwieweit die handelnden Personen der Beklagten zu 1) für vorgeworfene deliktische Handlungen verantwortlich waren, von ihr wussten und sie billigten.

Der Kläger hat auch einen Schadensersatzanspruch nach § 831 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt.

Nach § 831 Abs. 1 BGB haftet der Geschäftsherr für einen Verrichtungsgehilfen, wenn er sich bezüglich dessen Auswahl und Überwachung nicht entlasten kann, und der Verrichtungsgehilfe in Ausübung der Verrichtung in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand einer unerlaubten Handlung verwirklicht hat Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Weisungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann. Die Qualifikation als Verrichtungsgehilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus. Wer verfassungsmäßiger Vertreter nach § 31 BGB ist, kann dagegen nicht Verrichtungsgehilfe sein (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2021 - VI ZR 505/19 -, Rn. 34, juris).

Nach diesen Maßstäben kommt eine Haftung namentlich nicht bezeichneter Personen nach § 831 Abs. 1 BGB nicht in Betracht.

Der Kläger behauptet nämlich schon keine unerlaubte Handlung durch konkrete Personen in Ausübung einer von der Beklagten beauftragten Verrichtung.

2. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) ist vorliegend nicht gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist sittenwidrig ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03; BGH Urteil vom 20.11.2012 - VI ZR 268/11; BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 12/12; BGH Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17; BGH Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19; BGH Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20). Dafür genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 217/03; BGH Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 9/87; BGH Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12; BGH Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17; BGH Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGH Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20). Sittenwidrig ist dabei, wenn ein Fahrzeughersteller basierend auf einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse die Motorsteuerungssoftware in von ihm hergestellten Dieselfahrzeugen bewusst und gewollt so programmiert, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit das Kraftfahrtbundesamt zwecks Erlangung der Typengenehmigung bewusst und gewollt getäuscht und die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich voraussetzten, millionenfach in den Verkehr gebracht hat (BGH Urteil vom 17.12.2020 VI ZR 739/20).

Im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Verhaltens eines Fahrzeugherstellers im

Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs hat der Bundesgerichtshof Kriterien herausgearbeitet, um ein sittenwidriges Verhalten des Fahrzeugherstellers zu begründen. Dabei sieht es der Bundesgerichtshof als erforderlich an, dass das deutsche Kraftfahrtbundesamt im Zusammenhang mit dem der Betriebszulassung des betroffenen Fahrzeugs zugrundeliegenden Typengenehmigungsverfahren getäuscht worden ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19; LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 - 14 O 333/20).

Vorliegend lag der Typengenehmigung keine Entscheidung des deutschen

Kraftfahrtbundesamtes zugrunde. Vielmehr beruht die Typengenehmigung auf einer Entscheidung einer italienischen Behörde, an die das Kraftfahrtbundesamt gebunden ist. Mitgliedsstaaten sind auf dem Gebiet der Abgasemissionen an eine von einem anderen Mitgliedsstaat erteilte Typengenehmigungen gebunden und daher auch nicht berechtigt, auf dem vorbezeichneten Gebiet zusätzliche nationale Bescheinigungen zu verlangen oder die Betriebsgenehmigung von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH Urteil vom 29.05.1997 - C-329/95). Eine Täuschung dieser italienischen Behörde hat der Kläger indes nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Behauptungen des Klägers sind nicht geeignet, eine Sittenwidrigkeit herzuleiten. Die Ausführungen des Klägers sind pauschal gehalten und betreffen nicht immer das streitgegenständliche Fahrzeug.

Eine Strategieentscheidung der Beklagten dergestalt, im eigenen Kosten- und

Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung der italienischen

Typengenehmigungsbehörde systematisch, langjährig und im großen Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Verkehr zu bringen, ist von dem Kläger jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen worden.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten kann nicht in der Verwendung einer Abgasrückführung gesehen werden.

Der Kläger hat diesbezüglich nicht vorgetragen, warum es sich um eine illegale Abschalteinrichtung handeln sollte. Der Kläger hat lediglich ausgeführt, dass Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb gesetzt würden, wenn das Fahrzeug erkenne, dass es länger im Normalbetrieb auf der Straße fahre. Wie das Fahrzeug diesen Umstand erkennen soll und dass die Beklagten durch den Einbau des Systems die zuständige Typengenehmigungsbehörde täuschen wollten, hat der Kläger indes nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagten kann ebenfalls nicht in der Verwendung eines Thermofensters gesehen werden.

Vorliegend ist - unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Thermofenster überhaupt um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt und in welchen Temperaturbereichen diese zum Einsatz kommt - jedenfalls nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen.

Bei der Verwendung der in der Motorreihe EA189 genutzten Umschaltlogik, welche allein dem Zweck diente, die Emissionswerte der Fahrzeuge auf dem Prüfstand zu beeinflussen, kann eine sittenwidrige Schädigung angenommen werden. Bei der Verwendung eines Thermofensters stellt sich die Lage indes anders dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 11.04.2019, S.20). Denn diese dient nicht der manipulativen

Überlistung der Typengenehmigungsbehörde bei Erlangung der erforderlichen Typengenehmigung. Der Einsatz der Thermofenster-Software zielt nämlich bereits nicht auf die Abweichungen der Werte des Prüf- zu denen des Fahrbetriebs ab, sondern ist unabhängig von der Frage aktiv, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet und wird - zumindest auch - mit dem Motor- bzw. Bauteilschutz gerechtfertigt. Die Software arbeitet somit in beiden Fahrsituationen grundsätzlich gleich. In solchen Fällen ist bei der Verwendung eines Thermofensters der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gegenüber der Beklagten nur dann gerechtfertigt, wenn zu einem unterstellten Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagten handelnden Personen besonders verwerflich erscheinen lassen. Insoweit setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19.01.2021, VI ZR 433/19). Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden beziehungsweise Verantwortlichen bei den Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiven unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und - anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte zu 2) davon ausging, dass es sich bei dem in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verwendeten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt hat und sie damit eine Schädigung des Klägers gekannt bzw. vorausgesehen und in ihren Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Es genügt insoweit nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. OLG Köln Urteil vom 09.08.2019 - 1 U 36/19; OLG Köln Beschluss vom 04.07.2019 - 3 U 148/18; OLG Stuttgart Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19).

Auch in der vom Kläger vorgetragenen zeitgesteuerten Abschalteinrichtung - unterstellt, eine solche läge vor - kann keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen werden.

Eine zeitgesteuerte Abschalteinrichtung dient auch nicht der manipulativen Überlistung der Typengenehmigungsbehörde. Auch sie unterscheidet sich von der in der Motorreihe EA189 genutzten Umschaltlogik, dahingehend, dass sie unabhängig davon aktiv ist, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb auf der Straße befindet. Der Einsatz der Software zielt bereits nicht auf die Abweichungen der Werte des Prüf- zu denen des Fahrbetriebs ab.

Dem Vortrag des Klägers sind zudem keine objektiven Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug tatsächlich mit einer zeitgesteuerten Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Zudem ist - unabhängig von dem Vorliegen einer Abschalteinrichtung - klägerseits nicht ansatzweise dargetan, dass die zuständige italienische Zulassungsbehörde durch die Beklagte zu 2) über relevante Umstände getäuscht wurde. Vielmehr indiziert der Hinweis auf ein von der EU-Kommission im Hinblick auf italienische Typengenehmigungen angestrengtes, gegen den EU-Mitgliedsstaat Italien gerichtetes

Vertragsverletzungsverfahren eine weite Auslegung der italienischen

Typengenehmigungsbehörden im Hinblick auf die nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässigen Abschalteinrichtungen.

Die weite Auslegung und damit eine im Vergleich zum Kraftfahrtbundesamt großzügigere Annahme von zulässigen Abschalteinrichtungen durch die italienischen Behörden wird auch durch den Schlussantrag der Generalanwältin beim EuGH vom 30.04.2020 im Verfahren C-693/18 indiziert, wonach die von der italienischen Regierung vertretene weite Auslegung der Ausnahmetatbestände des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 715/2007 im Hinblick auf die Ziele der Verordnung Nr. 715/2007 und insbesondere jenes des Umweltschutzes und der Verbesserung der Luftqualität innerhalb der Union keineswegs zu rechtfertigen sei ("Meines Erachtens ist daher die weite Auslegung der italienischen Regierung zurückzuweisen, wonach der Begriff "Beschädigung" derart ausgedehnt werden müsse, dass er die Abnutzung, den Effizienzverlust oder den Wertverlust des Fahrzeugs aufgrund des Verschleißes und der allmählichen Verschmutzung seines Motors erfasse"; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30.04.2020, C-693/18, Celex-Nr. 62018CC0693).

Eine Sittenwidrigkeit der Beklagtenpartei im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des Motors des Klägerfahrzeugs lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-693/18 vom 17.12.2020 nunmehr eine enge Auslegung der im Hinblick auf die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 lit a der VO (EG) 715/2007 getroffenen Regelungen rechtsverbindlich festgestellt worden ist ("Folglich ist eine die Wirkung des Emissionskontrollsystems verringernde Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 zulässig, wenn sie es ermöglicht, den Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen. (...) Da Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen darstellt, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist er eng auszulegen"; EuGH Urt. v. 17.12.2020 - C-693/18, BeckRS 2020, 35477, beck-online).

Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 im

Verfahren C-693/18 konkrete Auswirkungen auf die Typengenehmigung des Klägerfahrzeugs hat.

Vielmehr bemängelt die Klagepartei, dass die zuständige

Typengenehmigungsbehörde in Italien nichts unternehme und weder die

Typengenehmigung ändere noch einen Rückruf anordne und die Europäische Kommission am 17.05.2017 beschlossen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einzuleiten, weil das Land seine Verpflichtungen im Rahmen der EUTypgenehmigungsvorschrift für Kraftfahrzeuge im Fall der Beklagtenpartei nicht eingehalten hat.

Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf EU-Ebene ist aber nicht dazu geeignet, in irgendeiner Weise den Vorwurf vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagtenpartei nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu begründen.

Vielmehr stellt sich die im vorliegenden Fall maßgebliche Streitfrage, nämlich die Auslegung der italienischen Typengenehmigungsbehörde im Hinblick auf die Zulässigkeit respektive Unzulässigkeit von Abschalteinrichtungen vor dem Hintergrund der in Art. 5 Absatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 statuierten Voraussetzungen primär als Streitfrage um die von Italien als einem EU-Mitgliedsstaat zu bewerkstelligende ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung von EU-Recht dar, deren Beantwortung und Implikationen einem - wie im vorliegenden Fall - vor einem deutschen Gericht zwischen einer natürlichen Person und einer juristischen Person geführten zivilrechtlichen Streitigkeit wegen der nach dem EU-Recht geltenden Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) letztlich enthoben ist (vgl. LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Februar 2021 - 14 O 333/20 -, juris).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 106.450,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Aachen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs

mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

O.

Beglaubigt

Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle

Verkündet am 04.05.2022

Y. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2022/11_O_264_21_Urteil_20220504.html - DE:LGAC:2022:0504.11O264.21.00

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