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Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat; eine Wissenszusammenrechnung oder eine Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus ist nicht möglich. Der Anspruchsteller trägt die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter die Voraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat. Eine Finanzholding als Mutterkonzern haftet nicht allein aufgrund ihrer Konzernleitungsmacht, sondern nur, wenn sie selbst oder durch ihre Organe oder Repräsentanten den Haftungstatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |