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§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus, wonach die betroffene Eisenbahninfrastruktur "nach § 11 AEG" abgegeben wird, dahingehend auszulegen, dass er auch die Abgabe einer Eisenbahninfrastruktur erfasst, die im Wege einer freihändigen Veräußerung von einem öffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) auf ein anderes öffentliches EIU erfolgte. Dies gebieten der hinter der Vorschrift stehende Wille des Gesetzgebers, die Historie sowie ihr Sinn und Zweck, da es für jede Eisenbahninfrastruktur nur eine Unternehmensgenehmigung geben darf. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |