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Das bloße Vorhandensein einer temperaturabhängigen Steuerung des Abgasrückführungssystems (Thermofenster) in einem Fahrzeug genügt für sich genommen nicht für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens des Herstellers im Sinne des § 826 BGB. Vielmehr ist für die Annahme von Sittenwidrigkeit erforderlich, dass die handelnden Personen bei Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Angesichts der Unschärfe der maßgeblichen europäischen Regelung (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs kann ein solches Bewusstsein nicht unterstellt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |