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Landgericht Bonn v. 23.02.2022: Dieselskandal: Sittenwidrigkeit eines Thermofensters erfordert Bewusstsein der Unzulässigkeit beim Inverkehrbringen




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 23.02.2022 - 10 O 123/21) hat entschieden:

   Das bloße Vorhandensein einer temperaturabhängigen Steuerung des Abgasrückführungssystems (Thermofenster) in einem Fahrzeug genügt für sich genommen nicht für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens des Herstellers im Sinne des § 826 BGB. Vielmehr ist für die Annahme von Sittenwidrigkeit erforderlich, dass die handelnden Personen bei Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Angesichts der Unschärfe der maßgeblichen europäischen Regelung (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715) zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs kann ein solches Bewusstsein nicht unterstellt werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit der Klage gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüchen.

1. Insbesondere liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 826 BGB nicht vor.

Zwar hat die Kammer in der Vergangenheit bereits in Fällen des sogenannten Dieselskandals entschieden, dass im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung liegen kann, da eine solche Abschalteinrichtung zum Widerruf der Typengenehmigung bzw. Stilllegung des Fahrzeugs führen kann. Mit dem Inverkehrbringen seiner Fahrzeuge bringt der Hersteller insoweit zum Ausdruck, dass ein Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt und insbesondere die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist. Wird ein Fahrzeug in den Verkehr gebracht, dessen Betriebserlaubnis aufgrund konstruktiver Eigenschaften, die dem Hersteller bei Auslieferung des Fahrzeugs auch bekannt sind und über die er im EG-Typengenehmigungsverfahren getäuscht hat, von Anfang an gefährdet ist, so liegen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB grundsätzlich vor.

Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten liegt nicht vor.

a) Sittenwidrig ist eine Handlung, die nach ihrem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20; Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19; Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17).

Ausgehend von diesen Maßstäben kann das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte nicht als sittenwidrig eingestuft werden.

b) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19, BeckRS 2021, 847) zur Thematik des Thermofensters ausgeführt:

"Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems wie im vorliegenden Fall fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unterscheidet die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (…) entspricht die Rate der Abgasführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand.

Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt, wenn zu dem - hier unterstellten - Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen die Klägerin als Anspruchssteller."

c) Diesen - auf den zu entscheidenden Fall übertragbaren - Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Das Vorliegen einer temperaturabhängigen Steuerung des Abgasrückführungssystems in dem hier streitgegenständlichen Fahrzeug genügt für sich genommen nicht für die Annahme eines objektiv sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass insbesondere die Formulierung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715 nicht eindeutig ist. Ein Funktionieren der Abgasrückführung beschränkt auf ein - unterstellt - eng umgrenztes Temperaturfenster mag zwar nach heutiger Sichtweise im Ergebnis dazu führen, dass das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bejaht werden müsste. Dies kann jedoch dahinstehen. Denn zu berücksichtigen ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende Bewertung der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs als derjenigen Handlung ist, die als Schädigung in Betracht käme. Eine nachträgliche abweichende Bewertung des Sachverhalts ist insoweit nicht ausschlaggebend.

In dem Bericht der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission "Volkswagen" vom April 2016 (abrufbar auf der Webseite des Kraftfahrtbundesamtes) heißt es auf Seite 123 hinsichtlich der Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2a) VO (EG) 715/2007:

"Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglich-erweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein."

Damit war eine Auslegung vor dem Inverkehrbringen des 2017 gekauften streitgegenständlichen Fahrzeuges zumindest vertretbar, nach der ein Thermofenster von der Privilegierung des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 erfasst sein könnte, das die effektive Abgasrückführung auf einen nur eng umgrenzten Temperaturbereich beschränkt.

Angesichts dieser Einschätzung der zuständigen Bundesbehörde kann nicht unterstellt werden, dass die für die Beklagte Handelnden die konkrete Konfigurierung der Abgasrückführung (mindestens) in dem Bewusstsein vornahmen, im Ergebnis eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Bewusstsein bei den für die Beklagte Handelnden vorlag, legt der hierfür beweisbelastete Kläger nicht dar.

Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ NVwZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das "Thermofenster" als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen hätte (ebenso BGH, Urt. v. 13.07.2021, Az.: VI ZR 128/20; OLG Köln, Beschluss vom 4. Juli 2019, Az.: 3 U 148/18, BeckRS 2019, 15640; OLG Koblenz Urt. v. 8.2.2021 - 12 U 471/20, BeckRS 2021, 1241 Rn. 32). Die Regelung in Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. der "Durchführungsverordnung" VO (EG) Nr. 692/2008, dort insbesondere Art. 3 Nr. 1, 5, 6 und 9, kann auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Fahrzeug nach Art. 5 Abs. 1 VO(EG) Nr. 715/2007 "unter normalen Betriebsbedingungen" den Vorgaben der VO und ihrer Durchführungsmaßnahmen entsprechen muss (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 08. Januar 2019, VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 10), nicht als derart eindeutig angesehen werden, dass die Verwendung eines Abgasrückführungssystems unter Einsatz eines sog. Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs offensichtlich den europarechtlichen Vorgaben widersprach.

Selbst eine zwar möglicherweise grob fahrlässig falsch vorgenommene, aber vertretbare Gesetzesauslegung könnte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, 10 U 134/19, juris Rn. 90).

Nichts anderes gilt für eine entsprechende Regelung der Kühlmittel-Solltemperatur (vgl. BGH Beschl. v. 29.9.2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 17). Das Vorhandensein einer Kühlmittel-Solltemperatur ist nicht mit dem einer unzulässigen Abschalteinrichtung gleichzusetzen. Auch dass diese von verschiedenen Parametern abhängig unterschiedlich geregelt wird, indiziert nicht das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschweige denn ein Handeln seitens der Beklagten im Bewusstsein, dass dies eine Täuschung oder eine sittenwidrige Schädigung darstellt.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass in anderen Motoren- und Fahrzeugmodellen der Beklagten eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung zum Einsatz komme, die das Kraftfahrtbundesamt zu verpflichtenden Rückrufen veranlasst habe, bezieht sich dies bereits nach eigenem Vortrag auf andere Fahrzeug- und Motorenmodelle. Auch die angeführten Gerichtsentscheidungen und Gutachten betreffen andere Fahrzeug- und Motorenmodelle. Es ist auch bereits nicht zu erwarten, dass das Kraftfahrtbundesamt entsprechende Einstellungen zwar bei verschiedenen anderen Modellen zum Anlass für einen verpflichtenden Rückruf nimmt, nicht aber bei dem Modell des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Insofern bestehen bereits keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung einer entsprechenden Softwareeinstellung in dem streitgegenständlichen Modell. Die etwaige Verwendung in anderen Modellen lässt hierauf keinen Rückschluss zu.

Ebenso wenig bestehen insoweit Anhaltspunkte für die Annahme eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der maßgeblichen Leitungspersonen der Beklagten.

d) Weitere Umstände, die dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen dennoch das notwendige Gepräge einer besonderen Verwerflichkeit geben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Damit liegt bereits der objektive Tatbestand einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nicht vor, so dass ein Anspruch aus § 826 BGB bereits aus diesem Grund insgesamt nicht gegeben ist.

2. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin weiter angeführten § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder anderen Vorschriften.

Ein solcher scheitert bereits daran, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV nicht als Schutzgesetz i.S.d. § 832 Abs. 2 BGB anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19, Rn. 73 ff.).

II. Mangels Rückabwicklungsanspruchs der Klägerin war auch der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Feststellungsanspruch als unbegründet abzuweisen. Gleiches gilt für den im Klageantrag zu 3. geltend gemachten Nebenanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie für den Zinsanspruch, die das Schicksal des Hauptanspruchs teilen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 37.606,65 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2022/10_O_123_21_Urteil_20220223.html - DE:LGBN:2022:0223.10O123.21.00

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