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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB besteht, wenn die vom Hersteller vorgenommene Optimierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist, da sie gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 715/2007 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 verstößt. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast des Herstellers bezüglich der Kenntnis des Vorstands führt dazu, dass der klägerische Vortrag als zugestanden gilt. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt auch dann vor, wenn der Abschluss eines Geschäfts nicht den Zielen des Geschädigten entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |