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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB besteht, wenn die Beklagte durch den Verbau einer streitgegenständlichen SCR-Logik in den Motor vorsätzlich einen Schaden durch eine gegen die guten Sitten verstoßende, schädigende Handlung zugefügt hat. Eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 liegt vor, wenn der Motor so programmiert ist, dass er im Prüfstand in einen anderen Modus schaltet und eine Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß stattfindet als im normalen Fahrbetrieb. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |