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Landgericht Bonn v. 22.12.2021: Zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Pkw-Werbung nach Pkw-EnVKV bei Videoclips und ausklappbaren Texten




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 22.12.2021 - 30 O 84/21) hat entschieden:

   Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in elektronischem Werbematerial für Pkw nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 Pkw-EnVKV liegt nicht vor, wenn die relevanten Angaben sowohl automatisch am Ende eines Videoclips als auch in einer unter einem „Mehr ansehen“-Button ausklappbaren Beschreibung aufgeführt werden und somit dem Empfänger zur Kenntnis gelangen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
DisplayWerbung.inc
und
Stichwörter zum Thema Werbung
und
Verschiedene Werbeaussagen
und
PkwEnVKV - Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem geteilten Videoclip weder einen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung noch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

1.

Die Kammer ist der Ansicht, dass keine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne von § 8 Abs. 1 UWG vorliegt.

a.

Die Beklagte hat nicht gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nummer 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.

Nach § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV entsprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial. Die Angaben müssen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Pkw-EnVKV nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

In Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV ist normiert, dass für das in der Werbeschrift genannte Fahrzeugmodell Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch (Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert) und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus zu machen sind. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die in Satz 1 genannten Werte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzuführen oder die Spannbreite zwischen ungünstigem und günstigem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinieren Testzyklus anzugeben.

Für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial gilt gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV, dass zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus eines Fahrzeugs so anzugeben sind wie auf dem Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch (Anlage 1), wenn sich das Werbematerial auf ein bestimmtes neues Fahrzeugmodell oder auf eine bestimmte Version oder Variante davon bezieht. Nach Nummer 3 Satz 2 ist sicherzustellen, dass dem Empfänger des Werbematerials die Informationen im Sinne von Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 automatisch in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, auf der Internetseite angezeigt werden.

Die Kammer vermochte auch nach eingehender, kontroverser Beratung im vorliegenden Fall keinen Wettbewerbsverstoß zu erkennen.

Ein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt nach der von der Kammer vorgenommenen berichtigenden Auslegung der vorgenannten Vorschriften nicht vor, weil die Klägerin auf andere Weise hinreichend auf die gemäß Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen hingewiesen hat.

Zum einen werden die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben automatisch am Ende des Videos angezeigt. Damit gelangen sie dem Betrachter in dem gleichen Zeitpunkt zur Kenntnis, in welchem in dem Videoclip erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. Wie Anlage K 5 zu entnehmen ist, wird der Videoclip automatisch abgespielt. Der Videoclip startet, noch bevor die darunter befindliche Beschreibung zu sehen ist. Dementsprechend können die Angaben bezüglich der Motorisierung sowie dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen am Ende des Videoclips dem Betrachter zur Kenntnis gelangen, noch bevor die streitgegenständliche Beschreibung angezeigt wird. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein potenzieller Betrachter nach Start des Videoclips notwendigerweise noch weiter in der Chronik herunterscrollt, bis die gesamte Beschreibung auf der Internetseite angezeigt wird. Wer mit Start des Videoclips den Scrollvorgang beendet, wird zunächst von den vorgenannten Angaben am Ende des Videoclips Kenntnis erlangen, bevor nach weiterem Herabscrollen die Beschreibung unterhalb des Videos angezeigt wird. Selbst wenn noch ein kurzer Abschnitt unter dem Videoclip auf dem Bildschirm des Internetnutzers angezeigt wird, wenn er den Scrollvorgang beendet, heißt das nicht zwangsläufig, dass die zweite Zeile der Beschreibung zu sehen ist, in der der D als "1.2 Benziner" beschrieben wird.

Zum anderen sind zusätzlich alle nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV relevanten Angaben in der Beschreibung unterhalb des Videoclips aufgeführt. Für die Sichtbarkeit muss der Post lediglich durch die Betätigung des Buttons "Mehr ansehen" "ausgeklappt" werden. Die Betätigung des Buttons "Mehr ansehen" führt nicht zu der Weiterleitung auf eine separate Internetseite. Ein solches "Ausklappen" einer Beschreibung auf einer Facebook-Seite birgt daher eine wenn überhaupt marginale Hürde, sich die weiter enthaltenen Informationen zugänglich zu machen.

Darüber hinaus muss die Facebook-Seite der Beklagten als Gesamtbild betrachtet werden, weshalb in der Folge berücksichtigt werden muss, dass die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben auch in den zwei dem streitgegenständlichen Post nachfolgenden Posts vom 27.05.2021 und vom 29.05.2021 enthalten sind (vgl. Anlage 5).

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Rechtsprechung. Die den Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalten sind mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht vergleichbar. Anders als in den zitierten Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf (Az. 37 O 40/19, Anlage K 12, Bl. 139 ff. d.A.), des Oberlandesgerichts Celle (13 U 33/16, Anlage K 14, Bl. 160 ff. d.A.), des Landgerichts Kleve (8 O 3/16, Anlage K 15, Bl. 171 ff. d.A.) und des Oberlandesgerichts Köln (6 U 155/16, Anlage K 17, Bl. 191 ff. d.A.) wurden die nach Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV notwendigen Angaben im vorliegend streitgegenständlichen Post sowohl am Ende des Videoclips als auch in der Beschreibung unter "Mehr ansehen" angezeigt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 Satz 1 zu § 5 Pkw-EnVKV vor. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen sind bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.

Dies gilt insbesondere auch für die Angaben am Ende des Videoclips. Diese zeichnen sich in weißer Schrift klar auf dem schwarzen Hintergrund ab. Die im Übrigen verschriftlichte Werbebotschaft wurde in weißer Schrift auf gräulichem Untergrund abgebildet. Auch bei einem nur flüchtigen Überblick können die individuell relevanten Angaben schnell ausgemacht werden, da die jeweilige Modellbezeichnung fett gedruckt ist. Außerdem wird schon an vorheriger Stelle mit einer gut erkennbaren angehobenen "1" darauf hingewiesen, dass weitere Informationen folgen, so dass der Betrachter auf etwaige Nachreichungen vorbereitet ist. Die Rüge der Klägerin, das Schriftbild sei zu klein, greift nicht durch. Die Lesbarkeit ist nach dem Dafürhalten der Kammer auch hinsichtlich der Schriftgröße gewährleistet.

b.

Mangels Verstoßes gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 zu § 5 Pkw-EnVKV liegt auch keine unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 5a Abs. 2 UWG vor.

Auf die seitens der Beklagten geltend gemachte Missbräuchlichkeit der Abmahnung gemäß § 8c UWG kommt es mangels Wettbewerbsverstoßes nicht an.

2.

Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht. Die Abmahnung vom 11.06.2021 war nicht gemäß § 13 Abs. 3 UWG berechtigt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

III.

Streitwert: € 30.000,--

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2021/30_O_84_21_Urteil_20211222.html - DE:LGBN:2021:1222.30O84.21.00

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