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Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe von Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in elektronischem Werbematerial für Pkw nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Pkw-EnVKV i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 2 und 3 Pkw-EnVKV liegt nicht vor, wenn die relevanten Angaben sowohl automatisch am Ende eines Videoclips als auch in einer unter einem „Mehr ansehen“-Button ausklappbaren Beschreibung aufgeführt werden und somit dem Empfänger zur Kenntnis gelangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |