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Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet. In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen. Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet. In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen. (Leitsätze des Gerichts) |