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Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB setzt eine hinreichend konkrete Darlegung voraus, dass der Fahrzeughersteller durch sein Verhalten bewusst eine Täuschung vorgenommen sowie das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt, mithin sittenwidrig gehandelt haben könnte. Auch bei Annahme einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung muss eine möglicherweise falsche, aber jedenfalls vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Erwägung gezogen werden, sofern keine konkrete Darlegung eines Schädigungsvorsatzes vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |