|
Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet. Die Besitzstrafbarkeit nach § 34 Abs. 1 KCanG tritt grundsätzlich hinter andere Tatbestände des § 34 Abs. 1 KCanG, wie den Erwerb, zurück, da ihr vornehmlich eine Funktion als Auffangtatbestand zukommt. Ebenso ist die Herstellung von Betäubungsmitteln spezieller als der Auffangtatbestand des Besitzes und begründet eine Strafbarkeit wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |