|
Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, wenn sich die Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG als milder erweist als die des zuvor angewandten § 29a Abs. 1 BtMG. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs in den betroffenen Fällen. Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist nach KCanG kein Qualifikationsmerkmal, sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |