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Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs bei Betäubungsmitteldelikten hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 354a StPO nach Maßgabe des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes zu erfolgen. Das Tatgeschehen stellt sich nunmehr als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) KCanG dar. Der Begriff des Besitzes im Sinne des Betäubungsmittelrechts, der auch im Anwendungsbereich des Konsumcannabisgesetzes gilt, umfasst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis verbunden mit einem Besitzwillen, der darauf gerichtet ist, sich die ungehinderte Einwirkung auf die Sache zu erhalten; Besitzer ist dabei auch ein Fremdbesitzer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |