|
Bei Marihuana und Haschisch handelt es sich um Produkte der Cannabispflanze, die nach den Begriffsbestimmungen des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG) als "Cannabis" erfasst werden (§ 1 Nr. 4 und 5 KCanG). Ein bewaffnetes Handeltreiben mit diesen Substanzen stellt sich daher nunmehr als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG dar, wobei die Neuregelung als das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |