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Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB als milderes Gesetz anzuwenden, da Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfällt. Die Herausnahme von Marihuana und Haschisch aus der Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die gesonderte Erfassung des Cannabis durch eine tateinheitliche Bestrafung nach § 34 KCanG lässt aufgrund des geringeren Schuldgehalts von Taten nach dem Konsumcannabisgesetz grundsätzlich Raum für eine mildere Bestrafung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |