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Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das KCanG. Dies ist als milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen, weshalb ein vor dem 01.04.2024 begangenes Handeltreiben mit Marihuana nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu würdigen ist. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG ist gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |