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BGH v. 19.06.2024: Anwendung des KCanG auf Altfälle des Handeltreibens mit Cannabis als milderes Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB)




Der BGH (Beschluss vom 19.06.2024 - 2 StR 99/24) hat entschieden:

   Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Das KCanG ist als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Das Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu würdigen, wobei der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. November 2023 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in sieben Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezogen sich sämtliche abgeurteilten Tathandlungen des Angeklagten ausschließlich auf seinen Umgang mit Cannabis bzw. Marihuana. Der Schuldspruch kann aus diesem Grund keinen Bestand haben. Denn mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) fällt, was der Senat als im konkreten Fall milder nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen hat, der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als "Cannabis" erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG).

b) Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis in sieben Fällen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, § 53 StGB zu würdigen. Dass sich die Taten jeweils auf ein Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge bezogen haben (zum Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. April 2024 - 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff. und vom 23. April 2024 - 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff.), stellt gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar, der im Schuldspruch keinen Ausdruck findet.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. Der Senat kann trotz des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit der gehandelten Rauschmittel ausdrücklich in den Blick genommen hat, nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der Strafrahmen des Konsumcannabisgesetzes (noch) niedrigere Einzel- und damit auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

3. Die Einziehungsentscheidung bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt und hat Bestand.

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Meyberg

Zimmermann

Ri'inBGH Herold ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

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Quelle: Rechtsprechung im Internet / Rechtsinformationsportal des Bundes, www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE708232024&psml=bsjrsprod.psml&max=true - ECLI:DE:BGH:2024:190624B2STR99.24.0

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