|
Mit dem am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz (KCanG) fällt der Umgang mit Cannabis nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz, sondern allein unter das Konsumcannabisgesetz. Das KCanG ist als im konkreten Fall milderes Gesetz nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO zu berücksichtigen. Das Tatgeschehen ist nunmehr als Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG zu würdigen, wobei der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG gegenüber dem des § 29a Abs. 1 BtMG deutlich milder ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |