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Der BGH hat entschieden, dass das am 1. April 2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach § 2 Abs. 3 StGB, § 354a StPO auch auf vor diesem Datum begangene Tathandlungen, die Marihuana betreffen, anzuwenden ist. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da solche Taten nunmehr unter das KCanG fallen und nicht mehr unter das BtMG. Dabei ist die bandenmäßige Einfuhr von Cannabis in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis zu würdigen, und bei Beihilfe zum Handeltreiben steht diese mit dem täterschaftlichen Besitz von Cannabis in Tateinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |