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Das Zurücklassen eines gemieteten Fahrzeugs im Gewahrsam von Gläubigern und die anschließend erfolgte Anzeige bei den Polizeibehörden, dass das Fahrzeug von Unbekannten entwendet worden sei, stellt eine nach außen erkennbare Manifestation des Zueignungswillens im Sinne des § 246 StGB dar. Die Möglichkeit der jederzeitigen Wiedereinlösung eines verpfändeten Fahrzeugs schließt eine Unterschlagung nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte für eine solche Fähigkeit des Schuldners bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |