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Die Annahme von Sittenwidrigkeit gemäß § 826 BGB bei der Verwendung eines Thermofensters setzt voraus, dass die handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Kläger. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH liegen nicht vor, da die Rechtsfragen durch die ständige Rechtsprechung des BGH geklärt sind und die unionsrechtliche Vorlagepflicht nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |