|
Ein Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeugfinanzierung ist verfristet und unwirksam, wenn die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 356b Abs. 2 mit Vertragsschluss begann, weil die Widerrufsinformation und Pflichtangaben den gesetzlichen Anforderungen genügten. Die Schutzwirkung der Musterbelehrung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 sowie § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB greift auch dann, wenn die Widerrufsinformation im Rahmen der Belehrung über verbundene Verträge auf nicht abgeschlossene Zusatzverträge Bezug nimmt, sofern dem Verbraucher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich hierauf zu berufen, da für ihn ersichtlich war, dass die zusätzlichen Verträge nicht abgeschlossen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |