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Hinsichtlich des sogenannten Thermofensters stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit diesem Thermofenster nicht als sittenwidrige Handlung dar. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise hinaus zugleich Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten des Herstellers in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Eine vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch den Hersteller schließt die Sittenwidrigkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |