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Das Verhalten eines Kraftfahrzeugherstellers ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil er einen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn zu einem (unterstellten) Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen, insbesondere das Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Eine möglicherweise unzutreffende, aber jedenfalls nicht unvertretbare Gesetzesauslegung durch den Hersteller hinsichtlich der Zulässigkeit einer Abschaltvorrichtung zum Schutz des Motors schließt die Sittenwidrigkeit aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |