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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) aufgrund einer Abgasmanipulation bei einem Fahrzeug mit EA 288 Motor setzt einen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag voraus. Allein die Implementierung einer Fahrkurve stellt per se keine unzulässige Abschalteinrichtung dar; diese wird erst unzulässig, wenn sie die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb verringert. Für den Motortyp EA 288 liegen keine Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes vor, und Untersuchungen unabhängiger Gutachter haben keine unzulässige Umschaltlogik festgestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |