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Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung besteht nicht, wenn der erforderliche Schädigungsvorsatz bzw. Sittenwidrigkeitsvorwurf der Beklagten hinsichtlich einer Fahrkurven-/Zykluserkennung als unzulässiger Abschalteinrichtung nicht ausreichend dargelegt ist. Hierzu wäre erforderlich, dass die handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage würde dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |