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Ein Verhalten des Fahrzeugherstellers ist nicht mehr als sittenwidrig (§ 826 BGB) zu bewerten, wenn er sein Verhalten nach Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten geändert und eine Strategie verfolgt hat, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten. Schadensersatzansprüche aus Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) scheitern bei einem Gebrauchtwagenkauf an der fehlenden Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Käufers und einem Vorteil des Herstellers. Die Vorschriften der EG-FGV, RL 2007/46/EG und VO 715/2007 haben keinen Schutzgesetzcharakter zugunsten individueller Vermögensinteressen von Kraftfahrzeugerwerbern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |