Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 23.08.2021: Zur Sittenwidrigkeit des Fahrzeugherstellers bei Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals und Verhaltensänderung




Das Landgericht Essen (Urteil vom 23.08.2021 - 4 O 31/21) hat entschieden:

   Ein Verhalten des Fahrzeugherstellers ist nicht mehr als sittenwidrig (§ 826 BGB) zu bewerten, wenn er sein Verhalten nach Bekanntwerden von Unregelmäßigkeiten geändert und eine Strategie verfolgt hat, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten. Schadensersatzansprüche aus Betrug (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) scheitern bei einem Gebrauchtwagenkauf an der fehlenden Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Käufers und einem Vorteil des Herstellers. Die Vorschriften der EG-FGV, RL 2007/46/EG und VO 715/2007 haben keinen Schutzgesetzcharakter zugunsten individueller Vermögensinteressen von Kraftfahrzeugerwerbern.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, auf Ersatz ihrer mit der Finanzierung zusammenhängenden Aufwendungen und ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten.

1.

Die Klägerin kann etwaige Schadensersatzansprüche nicht auf §§ 826, 31, 831 BGB stützen, weil die Beklagte sie nicht vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat.

a.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 29 f., juris).

b.

Vor diesem Hintergrund ist das Verhalten der Beklagten nicht (mehr) als sittenwidrig zu bewerten.

aa.

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte ursprünglich sittenwidrig gehandelt hat, indem sie die Steuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps mit einer Umschaltlogik wie derjenigen, die ihre Konzernmutter im Rahmen des Dieselmotorentyps "EA 189" eingesetzt hat, ausgestattet hat.

Zwar hat die Beklagte die Verwendung einer solchen Umschaltlogik bestritten. Dieses Bestreiten dürfte aber im Hinblick auf den von der Klägerin vorgelegten Rückrufbescheid des KBA unsubstantiiert sein. Dort beschreibt die Behörde nämlich u.a. die Verwendung einer aus ihrer Sicht unzulässigen Aufheizstrategie, die nach Auffassung der Kammer einer sittenwidrigen Umschaltlogik gleichkommen dürfte.

bb.

Jedenfalls bis zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klägerin am 23.02.2018 hat die Beklagte ihr Verhalten indes geändert, so dass sich dieses in Bezug auf die Klägerin nicht mehr als sittenwidrig darstellt.

Für den Ausschluss der Sittenwidrigkeit ist ein aus moralischer Sicht gänzlich tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, juris Rn. 16). Ausreichend ist vielmehr die Verfolgung einer Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021 - 3 U 1438/20 -, Rn. 40, juris).

Diese Voraussetzungen hat die Beklagte hier durch die Zusammenarbeiten mit dem KBA zur Entwicklung eines die Beanstandungen behebenden Software-Updates und insbesondere die Information ihrer Vertragshändler vom 25.01.2018 erfüllt.

Soweit die Klägerin dies bestreitet und behauptet, die Informationen hätten sich nicht auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bezogen, erweist sich dies als unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Die Beklagte hat hierzu nämlich konkret unter Vorlage der entsprechenden Mitteilungen vorgetragen. Auch gerade im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Rückrufbescheid des KBA vom 19.01.2018 und seiner darauf bezogenen Pressemitteilung vom 23.01.2018 ist der Beklagtenvortrag lebensnah. Auch ist nicht ersichtlich, wieso der streitgegenständliche V6-Motor der Beklagten von den Informationsmaßnahmen nicht erfasst gewesen sein sollte.

Auch wenn die Beklagte in ihren Mitteilungen nicht klar von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit Einsatz einer Umschaltlogik spricht, macht sie darin hinreichend deutlich, dass es bei den Motoren jedenfalls teilweise zu Beanstandungen des KBA und zu verpflichtenden Rückrufen gekommen war.

Die Beklagte durfte also davon ausgehen, dass sie für einen durchschnittlichen Interessenten an den vom Rückruf betroffenen Fahrzeugen hinreichend deutlich gemacht hatte, dass auch hier in Bezug auf die Fahrzeugemissionen zu beseitigende Unregelmäßigkeiten bestanden, zumal die Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Dieselskandal bei der Konzernmutter der Beklagten besonders sensibilisiert war.

Ob die Klägerin selbst vor dem Fahrzeugkauf entsprechend aufgeklärt worden ist oder die Informationen in diesem Sinne verstanden hat, kann dahinstehen. Es ist nämlich nur eine allgemeine Verhaltensänderung der Beklagten erforderlich, die nicht tatsächlich die Aufklärung eines jeden einzelnen Käufers bewirkt haben muss.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB.

Voraussetzung wäre insoweit nämlich die Absicht der Beklagten, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern, wobei diese Bereicherung stoffgleich mit einem etwaigen Vermögensschaden der Klägerin sein müsste. Jedenfalls an dieser Stoffgleichheit fehlt es indes, so dass die weiteren Voraussetzungen der Norm dahinstehen können.

a.

Eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, sich bzw. die Beklagte an dem Gebrauchtwagenverkauf unmittelbar zu bereichern, ist aus Rechtsgründen schon deshalb ausgeschlossen, weil sie bzw. die Beklagte aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der L. GmbH & Co. KG über den streitgegenständlichen Gebrauchtwagen keinen unmittelbaren Vorteil ziehen konnten. Ein etwaiger der Klägerin entstandener Schaden kann stoffgleich allenfalls mit dem Vorteil sein, der dem Autohaus aus dem Fahrzeugverkauf zugeflossen ist.

b.

Aber auch eine Absicht der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten, der L. GmbH & Co. KG einen mit dem Schaden der Klägerin stoffgleichen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt nicht vor. Insbesondere kann eine mögliche Bereicherung des Autohauses um den Anteil des Kaufpreises, der ggf. über den Wert des Fahrzeugs hinausgegangen wäre, nicht als notwendiges und beabsichtigtes Zwischenziel zur Erreichung der eigenen Ziele der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten angesehen werden. Das mögliche Ziel der verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung hätte nämlich darin bestanden, diese Fahrzeuge kostengünstiger als ihr sonst möglich zu produzieren, möglichst viele von ihnen abzusetzen und damit ihren Gewinn zu erhöhen. Dieses Ziel ließ sich mit dem Verkauf der Neuwagen erreichen. Die Erreichung des Ziels setzte dagegen nicht notwendig voraus, dass bei etwaigen späteren Zweit- oder Drittverkäufen derselben Fahrzeuge als Gebrauchtwagen zugunsten des jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufers ein etwaiger über dem Wert des jeweiligen Fahrzeugs liegender Kaufpreis erneut realisiert würde (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 24 ff., juris).

3.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 6, 27 Abs. 1 EG-FGV, RL 2007/46/EG, VO 715/2007, weil den vorgenannten Normen der Schutzgesetzcharakter fehlt.

Eine Norm ist dann Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen.

Die Auslegung der vorgenannten Vorschriften - unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe der europäischen Rechtsakte - ergibt allerdings, dass das Normziel die Vollendung des europäischen Binnenmarktes ist. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden, wobei es vor allem um hohe Verkehrssicherheit, allgemeinen Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung geht. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, stehen jedoch nicht im Fokus (vgl. OLG München, Urteil vom 04. Dezember 2019 - 3 U 4840/19 -, Rn. 57, juris).

4.

Da die Klägerin gegen die Beklagte keine Hauptansprüche hat, bestehen auch keine Zinsansprüche oder Nebenansprüche auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird ab Klageanhängigkeit bis zur Klageänderung am 19.07.2021 auf 48.237,42 € und ab dem 20.07.2021 auf 40.119,52 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2021/4_O_31_21_Urteil_20210823.html - DE:LGE:2021:0823.4O31.21.00

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