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Der Kläger hat seine Ansprüche am 1.1.2019 zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet, womit eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB erfolgt ist. Eine Anmeldung ist wirksam, wenn sie form- und fristgerecht erfolgt ist und die in § 608 Abs. 2 ZPO aufgezählten Angaben, insbesondere eine Beschreibung von Gegenstand und Grund des Anspruchs, enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |