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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 249, 251 BGB besteht, wenn die Herstellerin die Genehmigungsbehörde im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens durch die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Motors mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung konkludent täuscht. Dies steht wertungsmäßig einer unmittelbaren Täuschung des Fahrzeugkäufers gleich. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens ist insbesondere auch nicht durch die Freigabe eines Updates der Motorsteuerungssoftware durch das Kraftfahrtbundesamt entfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |