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Ein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aus §§ 826, 31 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug besteht nicht, wenn die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung des Sachverhalts nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich einen Schaden zugeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |