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Ein Kraftfahrzeughersteller haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht bereits deshalb, weil er einen Fahrzeugtyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet hat. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen, insbesondere das Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen und muss sich mit dem Vortrag des Herstellers konkret auseinandersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |