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Ein Fahrzeughersteller schädigt den Käufer eines Fahrzeugs vorsätzlich sittenwidrig im Sinne der §§ 826, 249 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 BGB, wenn er eine Motorsteuerungsoftware mit einer sogenannten 'Fahrkurvenerkennung' einsetzt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand ermöglicht. Ein solches Verhalten ist besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |