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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf zur Zulassung seines Ersatzfahrzeugs die Hilfe eines externen Zulassungsdienstes in Anspruch nehmen. Die hierbei anfallenden Kosten sind im Rahmen der Ortsüblichkeit als erforderlich im Sinne des § 249 BGB zu erstatten, da die Zulassung des neu beschafften Fahrzeugs gerade aufgrund des Unfalls notwendig wird und der Zeitaufwand des Geschädigten für die Abwicklung des Unfalls keinen ersatzfähigen Schaden darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |