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Ein Fahrzeughersteller schädigt den Käufer vorsätzlich sittenwidrig, wenn er eine sogenannte „Fahrkurvenerkennung“ einsetzt, die eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 darstellt. Der Kläger hat in diesem Fall einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |